Steuerklassenwahl 2020 bei Ehegatten/Lebenspartnern
Bei der Heirat wird für jeden Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV eingetragen, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten erhalten sie rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V. Die erstmalige Bildung der Steuerklassenkombination III/V nach der Heirat ist kein schädlicher Steuerklassenwechsel. Das heißt, die Ehegatten können im laufenden Jahr (nochmals) die Steuerklasse wechseln. Liegt die Heirat schon länger zurück, muss im Antrag angegeben werden, ob die Steuerklassenänderung rückwirkend zum Zeitpunkt der Heirat oder ab dem Folgemonat gelten soll.
Im Übrigen werden den Ehegatten für 2020 die Steuerklassen entsprechend dem Vorjahr zugeteilt. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Konsequenz ist, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen.
Der einseitige Steuerklassenwechsel gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Ehegatten im laufenden Jahr dauerhaft trennen. Für den Ehegatten in der Steuerklasse V soll die Rechtsposition im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gestärkt werden. Der andere Ehegatte ist darüber zu informieren, dass eine Steuerklassenänderung infolge des Antrags auf Steuerklassenwechsel seines Ehegatten vorgenommen wurde. Der einseitige Antrag gilt nicht für den umgekehrten Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V.
Steuerklasse III/V
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht, zur Abgabe einer Steuererklärung.
Steuerklasse IV/IV und Faktor
Steuernachzahlungen können vermeiden werden, wenn die Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Stattdessen können Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beantragt werden. Zudem kann ein Faktor für 2 Jahre beantragt werden. Die Regelungen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Auswirkungen der Steuerklassenwahl
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten bzw. Lebenspartner daran denken, dass diese Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.
Eine vor Jahresbeginn getroffene Entscheidung bei der Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln die Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn absehbar ist, dass Entgelt-/Lohnersatzleistungen gezahlt werden, sollten sich die Ehegatten beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. beim Arbeitgeber darüber informieren, welche Auswirkungen sich durch eine Neuwahl der Steuerklassen ergeben.
Wichtig! Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2020 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätestens zum 30.11.2020, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
LINK zum PDF Steuerklassenwahl 2020 mit Tabelle