Schenkung einer mehrmonatigen Reise

Grundsätzlich gilt, dass die Schenkungsteuer für jede Schenkung einzeln festzusetzen ist. Mehrere Schenkungen dürfen nicht zu einem Steuerfall zusammengefasst werden, sodass eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden erfolgen muss. Bei einer Zusammenfassung in einem Schriftstück muss genau angegeben werden, welche Besteuerungstatbestände (Lebenssachverhalte) dem Steuerbescheid zugrunde liegen. Dabei muss für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall) eine gesonderte Steuerfestsetzung erfolgen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine dreimonatige Kreuzfahrt. Der Reiseveranstalter stellte ihm die Kosten der Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie mit insgesamt 500.000 € in Rechnung. Die Aufwendungen für die Reise wurden in vollem Umfang vom Steuerpflichtigen getragen, da seine Lebensgefährtin nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Reise aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Preis der Luxuskabine, in der bis zu vier Personen Platz fanden, war unabhängig von der tatsächlich angemeldeten Personenzahl. Während der Reise entstanden weitere Kosten in Höhe von insgesamt 45.000 € für beide Personen (Ausflüge, Restaurantbesuche, Inanspruchnahme von Spa-, Fitness- und Frisördienstleistungen an Bord). Diese zusätzlichen Leistungen wurden gesondert erfasst und über das "Bordkonto" tagesgenau abgerechnet. 

Der Steuerpflichtige gab eine Schenkungssteuererklärung ab, in der er eine Zuwendung an seine Lebensgefährtin in Höhe von rund 25.000 € erklärte (anteilige Kosten für die Anreise, einen Flug, Ausflüge und Verpflegung). Das Finanzamt legte beim Schenkungssteuerbescheid jedoch die Hälfte der Gesamtkosten zugrunde (Buchung der Reise für 500.000 €, Flug für 900 € und Ausflüge und Verpflegung für 45.000 €). Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es davon ausging, dass es sich bei der tatsächlichen Durchführung der Reise nicht um eine freigebige Zuwendung gehandelt habe. Durch die Mitnahme auf die Kreuzfahrt sei der Lebensgefährtin kein eigener Anspruch vermittelt worden.

Der BFH hat ausgeführt, dass jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Zu bedenken ist allerdings, dass hier keine einheitliche Zuwendung vorliegt. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen jeweils um einzelne selbständige Leistungen, die voneinander zu unterscheiden sind. Selbst wenn allen Aufwendungen ein einheitliches Schenkungsversprechen zugrunde liegen würde, fehlte es an einem einheitlichen Zeitpunkt, zu dem die Steuer entsteht. Selbst wenn es sich um ein einheitliches Schenkungsversprechen handeln würde, wären die einzelnen selbständigen Leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden. Konsequenz: Die Angaben der besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte sind unvollständig. Dies und die unzulässige Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle ohne Aufgliederung in einem Bescheid führen grundsätzlich dazu, dass der Bescheid nichtig ist.

Das Finanzgericht hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil die Bescheide nicht den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen um steuerbare Zuwendungen an seine Lebensgefährtin gehandelt hat. Da keine einheitliche Zuwendung vorliegt, hätten die jeweiligen Sachverhalte differenziert werden müssen. Bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen.

Bei jeder einzelnen Leistung hätte geprüft werden müssen, ob es sich um einen schenkungsteuerflichtigen Vorgang handelt. An Bord getätigte Ausgaben können zwar Schenkungen sein, aber auch Aufwendungen oder Anschaffungen für den Steuerpflichtigen selbst oder Aufwendungen der Lebensführung. Es wäre zu prüfen gewesen, ob eine Steuerbefreiung z. B. wegen Unterhaltsleistungen oder Gelegenheitsgeschenken vorliegt. Die Zeitpunkte hätten benannt werden müssen. Eine Schätzung war nicht gerechtfertigt. Die Ermittlung der einzelnen Zuwendungsbeträge, -sachverhalte und -zeitpunkte war aufgrund der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Einzelabrechnung des Bordkontos nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die Ermittlung des Zehn-Jahres-Zeitraums ist nur bei taggenauer Ermittlung möglich. Eine Zusammenfassung aller über das Bordkonto abgerechneten Leistungen war nicht zulässig.

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