Mit dem Dienstrad Mitarbeiter motivieren und steuerlich davon profitieren

Seit Anfang des Jahres 2019 ist die private Nutzung eines Dienstfahrrads von Steuern und Sozialabgaben befreit, soweit dies zusätzlich zudem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Entgeltumwandlungen sind steuerlich insoweit begünstigt, als dass die Privatnutzung bei herkömmlichen Fahrrädern und E-Bikes bis zu 25 km/h nur mit 0,5% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert wird. Von dieser Regelung profieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.

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Ihr Steuerberater aus Moers – Andreas Schollmeier.

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