Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Nach dem Beschluss des BFH ist es geklärt, dass es der Ordnungsmäßigkeit des Belegnachweises nicht entgegensteht, wenn der Rechnungsempfänger an der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Der sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.
Nach der BFH-Rechtsprechung reichen Briefkastenanschriften als Rechnungsangabe aus. Konsequenz ist, dass aus der Angabe einer bloßen Briefkastenanschrift (mit postalischer Erreichbarkeit) nicht geschlossen werden kann, dass dem Empfänger die Unternehmereigenschaft fehlt. Dies ist auch bei der Prüfung des Belegnachweises zu beachten. Außerdem zählt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis.