Gewerbesteuer: Anrechnung auf die Einkommensteuer ab 2020

Die Gewerbesteuer einschließlich Nebenleistungen ist eine betriebliche Steuer, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern darf. Dafür dürfen Unternehmer die Gewerbesteuer von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 beträgt die Ermäßigung bei der Einkommensteuer das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt die Ermäßigung bei der Einkommensteuer das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Die Ermäßigung darf aber nicht höher sein als die tatsächliche Gewerbesteuer.

Praxis-Beispiel:
Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens beträgt 47.856 €. Der Gewerbesteuermessbetrag wird wie folgt ermittelt:

Gewerbeertrag47.856 €
abzüglich Freibetrag24.500 €
Gewerbeertrag23.356 €
abzurunden auf volle 100 €23.300 €
  
anzuwendender Prozentsatzx   3,5 %
= Gewerbesteuermessbetrag815,50 €

 

Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 450 % =3.669,75 €
Anrechnung auf die Einkommensteuer 815,50 x 4 =3.262,00 €
Belastung per Saldo nach Anrechnung407,75 €

Die Anrechnung auf die Einkommensteuer mit dem Faktor 4 führt bei einem Hebesatz von 400% dazu, dass der Unternehmer per Saldo nicht mit Gewerbesteuer belastet wird. Die Anrechnung darf nicht zu einer Erstattung führen, sodass die Rechnung nur dann aufgeht, wenn die Steuerschuld hoch genug ist. Ansonsten gehen Anrechnungsbeträge verloren, weil eine Übertragung in andere Jahre nicht zulässig ist. 

Selbst dann, wenn die Einkommensteuerschuld hoch genug ausfällt, kann die Anrechnung der Gewerbesteuer ganz oder teilweise ins Leere laufen, weil die Steuerermäßigung nur von dem Teil der Einkommensteuer abgezogen werden darf, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Dieser Teil der Einkommensteuer wird gemäß § 35 Abs. 1 EStG ermittelt.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer erzielt mit seiner gewerblichen Tätigkeit einen Gewinn von 48.000 €. Außerdem ist er als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt. Hier beträgt sein Verlustanteil 18.000 €. Zusätzlich hat der Unternehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 46.500 €. Nach Abzug aller Aufwendungen beträgt das zu versteuernde Einkommen 54.235 € und die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle 8.652 €. Die Steuer, die auf den Gewinn von 48.000 € entfällt, ist wie folgt zu berechnen:
48.000  x 8.652 = 4.394,57 €
      94.500

Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt (48.000 € – 24.500 = 23.500 x 3,5% =) 822,50 €, sodass sich für die Einkommensteuer eine Ermäßigung von 822,50 € x 4 = 3.290 € ergibt. Bei einem Hebesatz von 400% beträgt die Gewerbesteuer 3.290 €. Konsequenz ist, dass der Unternehmer den Ermäßigungsbetrag uneingeschränkt von der Steuerschuld abziehen kann.

Hinweis: Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, wirken sich auch die Einkünfte des anderen Ehegatten aus. Erzielt der andere Ehegatte Einkünfte, sollte immer geprüft werden, ob eine Einzelveranlagung bei der Anrechnung der Gewebesteuer Vorteile bringt.

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