Elektronische Kasse: Frist zur Anwendung der technischen Sicherheit
Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht ab dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 Kassensicherungs-Verordnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Da bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar waren, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum 30.09.2020 noch nicht vorhanden sind.
Das BMF hat es abgelehnt, diese Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen über den 30.09.2020 hinaus zu verlängern. Das BMF hat die Verbände und Kammern gebeten, ihre Mitglieder entsprechend zu informieren.
Aber! Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen bis zum 31.03.2021 verlängert: Das Saarländische Finanzministerium gewährt ebenfalls die Fristverlängerung bis zum 31.03.2021, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bis zum 30.09.2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit einem fachgerechten Einbau einer TSE oder Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung beauftragt hat.