Erbschaft/Schenkung vom biologischen Vater

Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Die Besteuerung erfolgt vielmehr nach der Steuerklasse III. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht. Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Außerdem erhalten Kinder höhere Freibeträge. Das Kind erhält einen Freibetrag von 400.000 €, bei Steuerklasse III hingegen beträgt der Freibetrag nur 20.000 €.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Steuerpflichtige schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Steuerklasse I nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung finden könne. Der rechtliche Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Steuerpflichtige. Das Finanzgericht vertrat eine andere Auffassung, weil es keinen Grund gebe, die Bestimmung der Steuerklasse nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.

Der BFH entschied anders. Für die Steuerklasseneinteilung sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. 

Fazit: Laut BFH ist gerechtfertigt, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die (wie in den allermeisten Fällen) nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

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