Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften

Bei einer Fahrgemeinschaft können sowohl der Fahrer als auch die Beifahrer die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale selbst dann geltend machen, wenn er keine Aufwendungen getragen hat. Bei Fahrgemeinschaften von Ehegatten kann also jeder die Entfernungspauschale geltend machen. Bei dem Ehegatten, der nicht selbst fährt, ist die Entfernungspauschale auf maximal 4.500 € pro Jahr begrenzt. Das gilt auch entsprechend für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Beifahrer war.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bildet zusammen mit seinem Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt seinen privaten Pkw an 218 Tagen für die Fahrten zur 78 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Er kann eine

Entfernungspauschale von 218 × ((20 km × 0,30 €) + (58 x 0,38 €)) =6.112,72 €
geltend machen. Die Höchstgrenze von 4.500 € gilt nicht. 
Der Ehegatte kann 218 × ((20 km x 0,30 €) + (58 km × 0,38 €)) =6.112,72 €
geltend machen, höchstens jedoch4.500,00 €
abziehbar sind dann insgesamt10.812,72 €

Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt worden ist.

Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft kann die Obergrenze von 4.500 € also nur bei Fahrten ohne eigenen Pkw überschritten werden. Bei größeren Entfernungen kann daher eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € vermieden werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.

Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Betriebs- bzw. Tätigkeitstätte.

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Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften

Bei einer Fahrgemeinschaft, z. B. des Unternehmers mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, kann jeder (Fahrer und Beifahrer) die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, auch wenn er keine eigenen Aufwendungen hat.

Derjenige, der nicht selbst fährt, muss die Obergrenze von 4.500 € pro Jahr beachten. Das heißt, dass die Entfernungspauschale in diesem Fall auf maximal 4.500 € begrenzt ist. Das gilt auch für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb zunächst für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Mitfahrer war und seinen PKW nicht eingesetzt hat.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt den eigenen Privat-PKW für die Fahrten zum Betrieb. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die er an 218 Tagen zurückgelegt hat.

Er kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € =
geltend machen. Die Obergrenze von 4.500 € gilt nicht.

5.101,20 €
Der Ehegatte kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € =
5.101,20 € geltend machen, höchstens jedoch
4.500,00 €
insgesamt abziehbar sind9.601,20 €

Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt worden ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Jeder setzt im Wechsel seinen eigenen Privat-PKW ein. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die an 218 Tagen (bei jedem Einzelnen also an 109 Tagen) zurückgelegt wurden.

Entfernungspauschale des Unternehmers:

Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =2.550,60 €
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =2.550,60 €
insgesamt5.101,20 €

Entfernungspauschale des Ehegatten:

Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =  2.550,60 €
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =  2.550,60 €
insgesamt  5.101,20 €
Abzug für beide Ehegatten insgesamt10.202,40 €

Bei dieser wechselseitigen Fahrgemeinschaft wird die Obergrenze von 4.500 € für Fahrten ohne eigenen PKW bei keinem Ehegatten überschritten.

Die Beispiele zeigen, dass bei größeren Entfernungen eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein kann, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € umgangen werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.

Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte.

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