Energetische Baumaßnahmen: Baubeginn

Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es ab 2020 eine steuerliche Förderung, die als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet ist. Die Einkommensteuer wird als Abzug von der Steuerschuld

  • in dem Kalenderjahr, in dem die begünstigten energetischen Maßnahmen abgeschlossen werden, mit 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 € gemindert,
  • im nächsten Kalenderjahr ebenfalls um 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €, und
  • im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 €.

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Zu den energetischen Maßnahmen gehören:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren, 
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, 
  6. Erneuerung der Heizungsanlage, 
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und 
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Anwendungszeitraum: Das Klimaschutzgesetz ist am 1.1.2020 in Kraft getreten. Begünstigt sind nur energetische Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 beendet sind. Der Zeitpunkt des Baubeginns ist gesetzlich wie folgt geregelt: 

  • Bei energetischen Baumaßnahmen, bei denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich der Baubeginn nach dem Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird.
  • Bei nicht genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Baubeginn der Tag, an dem das Bauvorhaben der Behörde zur Kenntnis gegeben wird.
  • Bei sonstigen Vorhaben, die genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfrei sind, ist als Baubeginn der Zeitpunkt anzusehen, an dem mit den Baumaßnahmen begonnen wird. 

Konsequenz: Wer vor dem 1.1.2020 noch keine konkreten Maßnahmen eingeleitet hat, kann – wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt – die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

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