Elektrofahrzeuge: Neuregelung der Privatnutzung

Die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erneut geändert. Nunmehr gilt Folgendes:

  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 40.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
  • Neuregelung: Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die sog. 0,25%-Regelung anzuwenden, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz nichts geändert. Die private Nutzung wird mit 1% vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5 %-Regelung), wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)

  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,

Die Höhe der Privatnutzung (bzw. der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer) kann auch mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen, ermittelt werden. Das setzt allerdings voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, aus dem ersichtlich ist, wie sich die Fahrten zusammensetzen. Der geldwerte Vorteil ist mit den Aufwendungen anzusetzen, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte entfallen. D. h., dass die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege sowie das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten zu ermitteln sind.

Für Elektrofahrzeuge und begünstigte extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft bzw. überlassen werden, wird die private Nutzung allerdings gesetzlich halbiert. Bei Elektrofahrzeugen, deren Bruttolistenpreis 60.000 € (40.000 € bei Anschaffungen in 2019) nicht übersteigt, wird nur ein Viertel angesetzt. Reduziert werden aber nicht alle Kfz-Kosten, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug/Plug-In-Hybridfahrzeug.

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