Keine Umsatzsteuer auf Mahngebühren
Ein Unternehmer, der seine Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, stellt darüber eine Rechnung aus, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu zahlen ist. Wenn sein Kunde nicht pünktlich zahlt, mahnt er den Rechnungsbetrag an. Er ist berechtigt, seinem Kunden für die Aufwendungen, die ihm durch die Mahnung entstehen, eine Mahngebühr bzw. Mahnkosten zu berechnen.
Die Mahngebühren oder Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z. B. Mahnschreiben) nachweist, sind nicht das Entgelt für eine besondere Leistung anzusehen. Da die Mahngebühr als echter Schadenersatz anzusehen ist, fällt dafür mangels Gegenleistung keine Umsatzsteuer an. Ertragsteuerlich sind die Mahngebühren als Einnahmen zu erfassen.