Doppelte Haushaltsführung: Vorab entstandene Werbungskosten

Aufwendungen für eine zweite Wohnung können, ohne dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Kosten einer Wohnung gehören grundsätzlich zum Bereich der privaten Lebensführung. Nach dem Urteil des BFH sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen.

Praxis-Beispiel:
Eine Ärztin mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag hat an ihrem Tätigkeitsort seit Jahren eine Wohnung gemietet. Nach der Geburt ihrer Tochter zog sie zu ihrem Lebensgefährten. Ihre Wohnung kündigte sie zunächst nicht. Die Ärztin befand sich in Elternzeit. Nach der Geburt des Kindes wohnte sie mit ihrem Lebensgefährten ausschließlich in der Erstwohnung am Lebensmittelpunkt. Während dieser Zeit bestand somit keine doppelte Haushaltsführung.

Die Ärztin machte geltend, dass sie nach Ablauf der Elternzeit wieder am ursprünglichen Tätigkeitsort als Ärztin in Vollzeit arbeiten wolle. Sie behielt ihre gemietete Wohnung am ehemaligen Tätigkeitsort bei, weil die bisherige Wohnung aufgrund des alten Mietvertrages preisgünstig sei und eine spätere Wohnungssuche mit erneutem Umzug mit erheblichem finanziellem wie organisatorischem Aufwand verbunden wäre. Die im Streitjahr von Oktober bis Dezember gezahlte Miete von insgesamt 1.800 € erkannte das Finanzgericht als Werbungskosten an, nicht aber der BFH.

Die Aufwendungen können als vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Die Aufwendungen sind selbst dann abziehbar, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Während der Tätigkeit im Krankenhaus lag keine doppelte Haushaltsführung vor. Außerdem bemühte sich die Ärztin um eine neue Beschäftigung am Ort des neuen Lebensmittelpunkts, sodass nicht von einem endgültigen Entschluss, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen, ausgegangen werden kann. Durch das Vorhalten einer Zweitwohnung während der Elternzeit besteht keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Mit Beginn der Elternzeit besteht kein Beschäftigungsverhältnis mehr. Außerdem wurde in der dortigen Wohnung kein Haushalt geführt.

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