Coronavirus: Lohnersatzleistungen

Wegen der schnellen Verbreitung des Coronavirus wurde eine Verbesserung des Kurzarbeitergeldes eingeführt. Das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Es tritt rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt. Zudem erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Beide Leistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. 

Kurzarbeit führt regelmäßig zu einer Minderung des Arbeitsentgelts. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden abgesenkt und die Leistungen erweitert. Nach § 3 Nr. 2a EStG sind die Zahlungen von Kurzarbeitergeld steuerfrei, sodass insoweit keine Lohnsteuer anfällt.

Beschäftigungsverbot: Das Infektionsschutzgesetz soll dazu dienen, die Weiterverbreitung von Krankheiten zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Verdacht einer Erkrankung mit dem Coronavirus, kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung, die gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei ist. 

Konsequenz: Sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Verdienstausfallentschädigung unterliegen als Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, diese Leistungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen auch keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen. Der sogenannte permanente Lohnsteuerjahresausgleich ist ebenfalls unzulässig.

Die Bezieher von Kurzarbeitergeld und Verdienstausfallentschädigungen sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil es aufgrund des Progressionsvorbehalts zu Nachzahlungen kommen kann. Die Lohnersatzleistungen sind und bleiben steuerfrei. Allerdings werden die Lohnersatzleistungen fiktiv dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der Steuersatz, der sich hierbei ergibt, wird dann auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet, sodass dadurch die Steuerbelastung erhöht wird.

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