Doppelter Haushalt berufstätiger Ehegatten mit Kindern

Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, gilt die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, diese Regelvermutung zu widerlegen. Er muss allerdings detailliert darlegen können, welche Gründe dafürsprechen, dass der Lebensmittelpunkt nach wie vor außerhalb des Beschäftigungsortes liegt.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war als Arzt in A beschäftigt und erwarb im Mai 2003 eine Arztpraxis in C. Die Ehefrau war bis zum 31.07.2003 in einer Klinik in A als Arztsekretärin und MTA tätig. Sie wechselte ab dem 01.08.2003 als Angestellte in die Praxis. Mit der Ehefrau zogen auch die beiden Kinder (Tochter, geb. 1991 und Sohn, geb. 1994) nach C, um dort ab dem Schuljahresanfang 2003 die Schule zu besuchen. Die Tochter und der Sohn besuchten dasselbe Gymnasium in C.

Der Steuerpflichtige bewohnte mit seiner Familie eine angemietete 4-Zimmer-Wohnung mit Balkon nebst separatem Büro in der Nähe der Praxis. Die Wohnung umfasste eine Fläche von 130 m² und verteilte sich auf einen großen Raum mit Wohnzimmer, Esszimmer und Küche, des Weiteren ein Schlafzimmer, zwei Kinderzimmer sowie ein Bad und eine Waschküche. Des Weiteren verfügte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Einfamilienhaus in A. Die nutzbare Wohnfläche des Hauses betrug 192 m², dazu kamen eine Terrasse mit 40 m² und ein Garten mit 400 m². Für alle Familienmitglieder wurde als Hauptwohnung durchgehend die Adresse in A angegeben, die Adresse in der Nähe der Praxis wurde als Nebenwohnung bezeichnet. Der Steuerpflichtige und seine Familienmitglieder hielten sich nachhaltig in A auf. Welche Familienmitglieder zu welchen Zeitpunkten dort anwesend waren, ließ sich jedoch nicht genau ermitteln. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an.

Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht zurecht davon ausgegangen ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, wenn der Steuerpflichtige dort mit seinem Ehepartner und den Kindern in eine familiengerechte Wohnung einzieht. Das gilt auch, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Ehegatten, die beide gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, zwangsläufig ihren Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort haben. Aber allein das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte reicht nicht aus, um eine doppelte Haushaltsführung zu begründen. Liegt der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor.

Fazit: Der Lebensmittelpunkt von Ehegatten, die beide gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, liegt zwar nicht zwangsläufig am Beschäftigungsort. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls wird es jedoch schwerfallen, das Gegenteil nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

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