Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Ist ein Unternehmen überschuldet und kann es seine Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht erfüllen, muss innerhalb von 3 Wochen ein Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Unternehmen, die aufgrund der Corona-Epidemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind oder werden, soll die Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Durch das neue Insolvenzaussetzungsgesetz wird die Pflicht, einen Insolvenzantrag nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu stellen, bis zum 30.09.2020 ausgesetzt

Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Wichtig!
War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist zunächst bis zum 30.09.2020 befristet und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

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