Wegeunfall: Krankheitskosten abziehbar

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die Krankheitskosten, die durch den Unfall verursacht wurden, als Werbungskosten abziehen. Krankheitskosten aufgrund eines Unfalls werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis: Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen erstreckt sich nach dem Urteil des BFH auch auf Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (= fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen). Im Gegensatz dazu lässt die Finanzverwaltung den Abzug von Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten zu. Das heißt, dass die Unfallkosten (Reparaturkosten) neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (BMF-Schreiben vom 31.10.2013; IV C 5-S 2351/09/10002:002).

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