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Nicht jede mit dem Berufsrecht eines Rechtsanwalts vereinbarte Tätigkeit ist als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit kommt es nicht allein darauf an, ob eine
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Der Begriff Gutschrift wird unterschiedlich verwendet, und zwar dann, wenn
der Rechnungsaussteller den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise wieder gutschreibt; die Gutschrift ist dann als Korrektur der ursprünglichen Rechnung anzusehen,
nicht
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Die neue Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 verändert und gilt nunmehr unbefristet. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der
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Herzlichen Glückwunsch an unseren Kanzleiinhaber Andreas Schollmeier für eine weitere Qualifizierung! Die Nachfolge in Unternehmen und Arztpraxen ist häufig ein (steuerlich) sehr komplexer Prozess, der einer für diese Fälle erforderlichen Spezialexpertise bedarf. Um diese vorhandene Berufserfahrung zu dokumentieren, hat sich Andreas Schollmeier im Jahr 2023 nochmal theoretisch weitergebildet. Er ist seitdem nun auch ganz offiziell…
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Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke und Rechte sind, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht) können der Besteuerung
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Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegt regelmäßig im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ob die Zuwendungen als Arbeitslohn zu erfassen sind, hängt
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Wer nach Handelsrecht verpflichtet ist zu bilanzieren, ist automatisch auch nach Steuerrecht verpflichtet zu bilanzieren (§ 5 EStG). Im Übrigen ergeben sich die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für steuerliche Zwecke aus
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Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung.
Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen machten in ihrer Steuererklärung 2018 u.a. 37.713 € für ihr Kind als
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Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit) kann er seine Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe der gesetzlich
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Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer folgende Ausgangssituation:
Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70%),
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