Verpflegungspauschale: Erstattung des doppelten Betrags

Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern neben den Verpflegungspauschalen, die er lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet, nochmals denselben Betrag erstatten, wenn er den doppelten Betrag pauschal mit 25% versteuert. Der Vorteil besteht darin, dass insoweit keine Sozialversicherung anfällt.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber 

  • bei einer Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden (14 € + 14 € = 28 €)
  • an An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Reisen (14 € + 14 € = 28 €)
  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden (28 € + 28 € = 56 €)

erstatten kann. Die pauschale Steuer für den doppelten Betrag trägt der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit zur Verfügung stellt, die Verpflegungspauschalen kürzen um

  • 20% für ein Frühstück und 
  • 40% für ein Mittag- oder Abendessen.

Ab 2020 beträgt die Kürzung bei der Inlandspauschale somit (28 € x 20% =) 5,60 € für ein Frühstück und (28 € x 40% =) 11,20 € für ein Mittag- oder Abendessen. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nochmals denselben Betrag erstatten, wenn er den doppelten Betrag pauschal mit 25% versteuert. 

Bei der Verdoppelung ist von der Verpflegungspauschale auszugehen, die sich ohne Kürzung für kostenlose Mahlzeiten ergibt.

Begründung: In § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der die pauschale Besteuerung regelt, wird nur auf Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 3 bis 6 EStG Bezug genommen. Die Kürzung ist nachfolgend in § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG geregelt, sodass bei der Verdoppelung vom ungekürzten Betrag auszugehen ist. Die Kürzung darf nicht höher sein als die für den jeweiligen Tag zu gewährende Verpflegungspauschale. Es ist allerdings möglich, auch dann den doppelten Betrag (vor Kürzung) zu erstatten und diesen Betrag pauschal mit 25% zu versteuern.

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