Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich.
Hauptwohnung: Eine Hauptwohnung liegt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Steuerpflichtige diese von der Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Strecke kann in der Regel als zumutbar angesehen werden, wobei die individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zu berücksichtigen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Frage, ob die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegt, die kürzeste Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet, auch wenn beide innerhalb derselben politischen Gemeinde, Stadt oder in deren unmittelbaren Umkreis liegen.
Zweitwohnung: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn die Zweitwohnung oder -unterkunft sich in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen ist, wenn die kürzeste Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt. Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen. Erfüllt die Zweitwohnung oder -unterkunft nicht diese Voraussetzungen liegt regelmäßig keine doppelte Haushaltsführung vor.
Abziehbare Aufwendungen: Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 € im Monat (Höchstbetrag) anerkannt. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt; auch auf die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige) kommt es nicht an.