Werbungskosten bei Auslandssemestern

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die während eines Auslandsemesters entstehen, als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. 

Praxis-Beispiel:
Eine Studentin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Studentin beantragte, die zusätzlichen Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit des Auslandsstudiums als Werbungskosten anzuerkennen.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Studentin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (vergleichbar einem Arbeitnehmer) nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber nicht vor.

Der BFH gab der Klage der Studentin statt. Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte. Das gilt jedenfalls dann, wenn die/der Studierende für die Zeiten des Auslandsstudiums der inländischen Hochschule zugeordnet bleibt. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch bei Praxissemestern. 

Fazit: Von diesem BFH-Urteil profitieren nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder einen Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können nicht als Werbungskostenabzug abgezogen werden, sodass nur ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommt. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich steuerlich jedoch nur aus, wenn die/der Studierende in dem Jahr, in dem der Aufwand entsteht, über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

Ähnliche Beiträge