Überbrückungshilfe II: Fristverlängerung bis 30.6.2021

Mit der Überbrückungshilfe II werden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Zugangskriterien für Unternehmen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erleichtert und die Fördersätze erhöht. Wichtig: Die Antragsfrist endete am 31. März 2021. Die Frist für Änderungsanträge wurde vom 31.5.2021 bis einschließlich 30.6.2021 verlängert.

Berechtigte: Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von:

  • mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten

oder

  • mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Berechtigt sind Unternehmen, die vor dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden und dauerhaft am Markt tätig sind. Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet.

Änderungsantrag: Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Bis einschließlich 30. Juni 2021 (Frist verlängert) können Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Umfang der Förderung: Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet wurden:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei mehr als 30% Umsatzeinbruch

Die Förderung betrug maximal 50.000 € pro Monat. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften der EU. Mit der Überbrückungshilfe II wurden auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z. B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich gefördert. Außerdem wurde eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20% der förderfähigen Kosten erstattet.

Praxis-Beispiel (Überbrückungshilfe II für ein Hotel):
Ein Hotel hat kaum noch Gäste und daher einen Umsatzeinbruch von über 70%. Trotzdem müssen weiterhin Miete, Strom und Versicherungen gezahlt werden – pro Monat etwa 10.000 €. Die Überbrückungshilfe II übernimmt 90% dieser Fixkosten. Der Zuschuss beträgt 9.000 € pro Monat für die Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020.

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