Minijob: Was ab 2021 zu beachten ist
Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn beträgt vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 pro Stunde 9,50 € und vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 pro Stunde 9,60 €.
- Bei einer Arbeitszeit von 48 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,50 € ein monatlicher Arbeitslohn von (48 × 9,50 € =) 456 €. Bis zum 30.6.2021 sollten also maximal 47 Stunden im Monat vereinbart werden.
- Bei 47 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,60 € ein monatlicher Arbeitslohn von (47 × 9,60 € =) 451,20 €. Vom 1.7. bis zum 31.12.2021 sollten also maximal 46 Stunden im Monat vereinbart werden.
Es fallen folgende Abgaben an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat;
- Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15,00%
- Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13,00%
- Pauschale Lohnsteuer 2,00%
- Umlage 1 (U1) bei Krankheit (seit 1.10.2020) 1,00%
- Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft (seit 1.10.2020) 0,39%
- Insolvenzgeldumlage 0,12%
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 €. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleiben 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Pauschale Krankenversicherung mit 13%
Die Zahlung der pauschalen Krankenversicherung bringt dem Minijobber keine Vorteile, weil er dadurch keinen Versicherungsschutz erhält. Wer einen Minijob ausübt, muss – wenn er nicht in der Familienversicherung mitversichert ist – zusätzlich eine Krankenversicherung abschließen. Beschäftigt der Unternehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat versichert ist, braucht er für die Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von 13% zu zahlen. Die Mitversicherung in der Familienversicherung setzt allerdings eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Der Unternehmer muss die pauschalen 13% für den Mitversicherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Pauschale Lohnsteuer: 2% oder 20% oder individuell
Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40 a EStG in den folgenden Varianten:
• 2% pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15% berechnet wird,
• 20% pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder
• nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.
Übt der Minijobber z. B. mehr als einen Minijob aus, darf die Lohnsteuer nicht pauschal mit 2% berechnet werden, wenn die 450-€-Grenze überschritten wird. Die 2%ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15% zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer dann nur mit 20% vom Arbeitsentgelt berechnet werden. Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5% der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer (nach dem jeweiligen Landesrecht) an. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Nullzone kommt bei der pauschalen Lohnsteuer nicht zur Anwendung, sodass insoweit keine Entlastung ab 2021 eintritt.