Heil- und Hilfsberufe: Freiberufliche Tätigkeit
Heilberufe üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sie ausdrücklich in § 18 EStG genannt sind (= Katalogberufe). Heilberufe oder Heilhilfsberufe, die nicht zu den Katalogberufen gehören, aber einem der Katalogberufe vergleichbar sind, gehören ebenfalls zu den Freiberuflern. Einen Heilberuf oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
Die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit richtet sich nach den sie charakterisierenden Merkmalen, der Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Dabei sind folgende Kriterien von Bedeutung:
Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit: Die ausgeübte Tätigkeit ist den Katalogberufen ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient.
Vergleichbarkeit der Ausbildung: Die Ausbildung ist ähnlich, wenn sie als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird.
Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung: Es müssen grundsätzlich vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen. Für den zu beurteilenden Beruf muss ein bundeseinheitliches Berufsgesetz existieren, in dem Ausbildung und Ausübung geregelt sind. Die Ausübung des Berufs muss einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen. Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs muss einer staatlichen Überwachung durch die zuständige Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unterliegen.
Zu den vergleichbaren Berufsgruppen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, gehören somit Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt, Diätassistenten, Ergotherapeuten, medizinische Fußpfleger, Hebammen/Entbindungspfleger, Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt, Logopäden, staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen, medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen, medizinisch-technische Assistenten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Podologen, Rettungsassistenten und Zahnpraktiker.