Teilleistungen: 16% oder 19% Umsatzsteuer

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Das heißt, Werkleistungen müssen wirtschaftlich teilbar sein und auch in Teilleistungen erbracht werden. Außerdem muss das Entgelt für jede Teilleistung gesondert vereinbart worden sein. Es werden dann anstelle der einheitlichen Gesamtleistung die Teilleistungen geschuldet. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer wurde im Mai 2020 beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu verlegen. In der Auftragsbestätigung des Unternehmers sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Unternehmer versendet die Materialien Ende Juni 2020 zum Bestimmungsort und führt dort im Juli 2020 die Arbeiten aus. Gegenstand der vereinbarten Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet somit eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann. Konsequenz ist, dass die Werklieferung dem Steuersatz von 16% unterliegt.

Die Beurteilung, welcher Steuersatz anzuwenden ist, hängt somit davon ab, ob vor dem 1.7.2020 erbrachte Teilleistungen als eigenständige Leistungen anerkannt werden können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln. 
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.7.2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss dieser Teil vor dem 1.7.2020 vollendet oder beendet worden sein.
  • Vor dem 1.7.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. 
  • Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1.7.2020 entsprechend geändert worden sein.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer wurde beauftragt, die Fenster in einem vierstöckigen Mehrfamilienhaus einzubauen. Der Unternehmer hat den Einbau der Fenster bis zum 30.6.2020 in zwei Etagen fertiggestellt. Die beiden anderen Etagen stellt er im Juli 2020 fertig. Seine Leistungen wurden vom Auftraggeber insgesamt im Juli 2020 abgenommen. 
Konsequenz: Der Auftrag wurde nicht in Teilleistungen ausgeführt, weil keine gesonderten Teilleistungen vereinbart wurden und die Abnahme einheitlich erst im Juli 2020 erfolgte. Für die Gesamtleistung ist der Steuersatz von 16% anzuwenden, auch wenn der Unternehmer den Einbau der Fenster für zwei Etagen bereits vor dem 1.7.2020 mit 19% Umsatzsteuer abgerechnet hat. Die Korrektur des Steuersatzes muss bei der Endabrechnung erfolgen.

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