Säumniszuschläge bei Rückforderung von Kindergeld
Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.
Praxis-Beispiel:
Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, das zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin klagte gegen die Forderung der Säumniszuschläge.
Das Finanzgericht Köln hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssen die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, weil nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden ist.