Kindergartenbeitrag: Minderung durch Arbeitgeberzuschuss
Kindergartenbeiträge, die als Sonderausgaben abgezogen werden können, sind um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.
Praxis-Beispiel:
Die Eheleute zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag von 926 € im Monat. Zugleich erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 €. Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung den monatlichen Betrag von 926 € in voller Höhe geltend (ohne Minderung um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss). Das Finanzamt kürzte die von den Eheleuten geltend gemachten Sonderausgaben von 926 € um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 600 €.
Kindergartenbeiträge können als Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Abziehbar sind allerdings nur Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden sind. Es dürfen somit nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.
Durch die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.