Sachbezüge von Arbeitnehmern: Bewertung
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Sachbezug eine konkrete Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird, kann er den Sachbezug in Höhe seiner Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten ansetzen. R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR, wonach der Endpreis am Abgabeort für fremde Letztverbraucher anzusetzen ist, ist nicht anzuwenden.
Der BFH hatte im Urteil vom 7.7.2020 (VI R 14/18) entschieden, dass ein Firmenfitnessprogramm dann steuerfrei ist, wenn der geldwerte Vorteil, der den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist, die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschreitet. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung zugesagt. So wie der Arbeitgeber die Nutzung der Fitnessstudios seinen Arbeitnehmern ermöglicht hat, wurde sie am Markt nicht angeboten. Konsequenz war, dass unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile die 44 €-Freigrenze eingehalten wurde, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern ist.
Fazit: Liegen zwei Vertragsverhältnisse vor, ist jedes für sich zu betrachten. Ob und in welcher Höhe ein Sachbezug des Arbeitnehmers vorliegt, richtet sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber.