Pfändung der Corona-Hilfe ist unzulässig

Eine Kontopfändung des Finanzamts, die auch die Beträge der Corona Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig.

Praxis-Beispiel:
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünften für seinen Lebensunterhalt. Das Finanzamt ließ seiner Bank 2019 eine Pfändungsverfügung zustellen, weil er Umsatzsteuerschulden hatte. Das Konto war ein Pfändungsschutzkonto und wies zum Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aus. Am 27.03.2020 beantragte der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € für Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihm ein Zuschuss von 9.000 € bewilligt. Der Zuschuss wurde ihm auf sein Pfändungsschutzkoto überwiesen. Die Bank teilte dem Antragsteller mit, dass Corona-Hilfszahlungen keine einmaligen Sozialleistungen seien und daher grundsätzlich von der Pfändung erfasst werden. Die Bank verweigerte die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller mithilfe eines Antrags auf eine einstweilige Anordnung.

Das Finanzgericht gab seinem Antrag statt. Es hat entschieden, dass der Betrag der Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsregelungen erfasst werden darf. Daher führen die Pfändung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. 

Die bewilligte Soforthilfe muss in vollem Umfang zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden können. Der Empfänger entscheidet, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (z. B. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.

Ähnliche Beiträge