Neuer Grenzwert für Kleinunternehmer ab 2021

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen. Im Jahr 2020 ist derjenige Kleinunternehmer, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2019) nicht höher ist als 17.500 € und
  • im laufenden Jahr 2020 voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, d.h., die Umsätze sind im Ergebnis steuerfrei. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

Die Neuregelung in Artikel 7 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes, der ab dem 1.1.2021 in Kraft tritt, sieht eine Erhöhung des Grenzwerts für den Vorjahresumsatz vor, sodass ab 2021 derjenige Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2020) nicht höher ist als 22.000 € und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Fazit: Nach dem Jahreswechsel 2019/2020 muss überprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 17.500 € unter oder überschritten wird. Nach dem Jahreswechsel 2020/2021 muss überprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 € unter oder überschritten wird. Überschreitet der Bruttoumsatz den Grenzwert von 17.500 € bzw. 22.000 € nicht, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde und ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.

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