Neue Meldepflichten: Transparenzregister wird zum Vollregister

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 den Bundestagsbeschluss zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Um aufdecken
zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen sich die europäischen Transparenzregister vernetzen.

Konsequenz: Es wird jetzt eine Meldepflicht auch für solche Gesellschaften eingeführt, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister direkt
zu melden (wird geführt beim Bundesanzeiger-Verlag). Ziel ist es, dass einheitliche Datensätze entstehen, sodass ein EU-weiter Austausch ermöglicht und die Aussagekraft des
Transparenzregisters insgesamt verbessert wird.

Das Transparenzregister ist bisher als Auffangregister strukturiert. Das heißt, die Meldung ans Transparenzregister war bisher nicht erforderlich, wenn alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten z. B. im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister enthalten sind. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat. Da die verschiedenen deutschen Register nicht miteinander vernetzt sind, wird nunmehr eine umfassende Meldepflicht an das Transparenzregister eingeführt. Die Meldepflicht für alle sorgt dafür, dass alle relevanten Informationen als strukturierte Datensätze im Transparenzregister zum Zwecke der europaweiten Vernetzung zur Verfügung stehen. Betroffen von den erweiterten Meldepflichten sind laut Gesetzesbegründung ca. 2,3 Mio. deutsche Unternehmen. Wer seine Meldepflichten nicht erfüllt, muss mit der Festsetzung eines Bußgelds rechnen.

Inkrafttreten: Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft.

Übergangsfristen: Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten ist folgende gestaffelte Übergangsregelung vorgesehen:

  • bei einer Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022,
  • bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022

Für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wird ein Bußgeld festgesetzt. Der Vollzug der Bußgeldvorschriften wird infolge der neuen Regelungen

  • bei einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
  • bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2023 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.

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