Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen

Betreibt jemand (eine Einzelperson oder mehrere Personen als Mitunternehmerschaft) eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Beim mehreren Photovoltaikanlagen ist die Summe der installierten Leistung maßgebend. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige betreibt seit dem 1.1.2020 auf seinem Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt, eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW. Der Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur von ihm für private Wohnzwecke genutzt. (Alternative: Der Steuerpflichtige bewohnt ein Zweifamilienhaus, bei dem die zweite Wohnung vermietet ist bzw. die Photovoltaikanlage befindet sich auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem er eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.) Lösung: In allen 3 Fällen kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute betreiben seit dem 1.1.2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf ihrem Ferienhaus, das nicht vermietet wird, je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils 4 kW (Alternative: 6 kW). Lösung: Die Eheleute können auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, sodass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist. (Alternative: Die Eheleute können die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen, weil die Summe der installierten Leistung (6 kW x 2 =) 12 kW beträgt. Die Vereinfachungsregelung kann somit auch nicht für nur eine der beiden Anlagen beansprucht werden.)

Voraussetzung ist, dass der von der Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Wird die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig durchgeführt wurden), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks ist für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung.

Anwendung: Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen. Ausgeförderte Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden, können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt dann erst für das Jahr, das dem Jahr folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 € zu bewerten.

Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht: Wer die Vereinfachungsregelung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachweisen.

Hinweis: Die Einstufung des Betriebs einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, gilt nur ertragsteuerlich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks der Umsatzsteuer unterliegen, sodass insoweit auch der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich ist.

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