Leasing-Sonderzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Ein Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum bei ihm verbleibt. In diesem Fall kann der Pkw dem Betrieb des Nutzungsberechtigten nur bei einer betrieblichen Veranlassung zugeordnet werden. Dient der Vertragsabschluss sowohl betrieblichen als auch außerbetrieblichen Zwecken, hängt diese entscheidend davon ab, ob die betriebliche oder aber die außerbetriebliche Nutzung überwiegt.
Praxis-Beispiel:
Die verheirateten Kläger wurden zusammen veranlagt. Der Kläger (Steuerberater) ermittelte seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Außerdem erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus der Vermietung einer Ferienimmobilie sowie aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger bestellte am 7.6.2013 ein Leasingfahrzeug. Der Antrag über eine Laufzeit von 36 Monaten wurde am 30.10.2013 abgeschlossen (geplanter Liefertermin: 10.12.2013). Die tatsächliche Auslieferung erfolgte am 9.12.2013. Zeitgleich leistete der Kläger eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 € zzgl. 6.933,27 € Umsatzsteuer.
Die Fahrleistung im Dezember 2013 betrug insgesamt 2.068 km. Davon sind 1.737 km für unternehmerische Fahrten und 268 km für die Vermietungstätigkeit zurückgelegt worden. Der Kläger machte daher 71,03% der verausgabten Kosten von 31.262,36 € zzgl. 5.867 € gezahlter Vorsteuer (inklusive der Leasingsonderzahlung) für 2013 als Betriebsausgaben bei seiner selbständigen Tätigkeit geltend. Die betriebliche Nutzung betrug 7,47% in 2014, 13,89% in 2015 und 10,27% in 2016. Der Kläger erfasste die Fahrtkosten 2014 bis 2016 im Rahmen der Nutzungseinlage mit dem pauschalen km-Satz von 0,30 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Leasingsonderzahlung in 2013 ab, weil die betriebliche Veranlassung nicht allein von der Nutzung eines Monats in 2013 abhängig gemacht werden könne.
Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von über 50% ist der Leasingvertrag dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen im Jahr 2013 aufgrund des betrieblichen Nutzungsanteils von 71,03% zwischen dem 09.12.2013 und dem 31.12.2013 ist dann fehlerhaft, wenn die betriebliche Nutzung im Übrigen deutlich unter 50% liegt. Ein Zeitraum von nur 3 Wochen und 2 Tagen reicht nach Auffassung des Finanzgerichts für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht aus. Dies würde sonst zu einer eher willkürlichen und eher zufälligen Berücksichtigung sowohl zum Betriebs- als auch zum Privatvermögen führen und einen Gestaltungsmissbrauch ermöglichen. Das Finanzgericht hält es daher für sachgerecht, wenn zu den Angaben im Dezember 2013 die Monate Januar und Februar 2014 (2/12 von 29.434 km Gesamtleistung und 2/12 von 2.200 km betriebliche Fahrten) in die Berechnung mit einbezogen werden. Der betriebliche Nutzungsanteil für 3 Monate liegt dann bei 26,33%.
Ein Abzug der tatsächlichen Kosten (hier der Leasingsonderzahlung) scheidet aus, soweit während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht werden. Mit der Anwendung des Pauschalbetrags sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten. Da der Kläger auch in den Jahren 2014 bis 2016 den Ansatz der tatsächlichen Kosten begehrte, ist auch im Jahr 2013 der Ansatz der tatsächlichen Kosten, und hier insbesondere der Leasingsonderzahlung, möglich. Allerdings sind im Jahr 2013 nur 12,16% der Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und 6,24% bei den Einkünften aus Vermietung abzugsfähig.
Im Übrigen liegt bei der vom Kläger gewählten Gestaltung im Zusammenhang mit der Leasingsonderzahlung ein Gestaltungsmissbrauch vor (§ 42 AO). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist. Wann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur im Einzelfall feststellen.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: VIII R 1/21). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH auszusetzen.