Innergemeinschaftlicher Erwerb: Option zur Steuerpflicht

Unternehmer, die Waren oder andere Gegenstände in einem anderen EU-Land umsatzsteuerfrei einkaufen, müssen diesen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen. Abweichend davon findet kein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb statt, wenn der Unternehmer

  • ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder
  • ein Kleinunternehmer ist, der für seine Umsätze keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmer ist, dessen Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € (ab 1.1.2020: 22.000 €) betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden) oder
  • bei seinen Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft die pauschale Besteuerung anwendet oder
  • bei juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Allerdings unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer die sogenannte Erwerbsschwelle von 12.500 € nicht überschreitet. Das ist der Fall, wenn sein Einkauf aus andern EU-Ländern im Vorjahr nicht mehr als 12.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 12.500 € betragen wird.

Wichtig! Bei Einkäufen von mehr als 12.500 € im Jahr muss die Erwerbsbesteuerung immer durchgeführt werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit freiwillig die Erwerbsbesteuerung durchzuführen, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird. Das ist vor allem dann vorteilhaft, wenn die ausländische Umsatzsteuer deutlich höher ist als die inländische Umsatzsteuer.

Betroffen sind hier also nur Personen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte oder Kleinunternehmer. Bei Einkäufen bis 12.500 € pro Jahr brauchen diese Personen keine Umsatzsteuer auf den Erwerb zu zahlen. Das bedeutet, der ausländische Unternehmer stellt die Umsatzsteuer seines Landes in Rechnung, die beim inländischen Abnehmer den Einkaufspreis und somit auch die Anschaffungskosten erhöht.

Praxis-Beispiel:
Ein Arzt führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus. Er beabsichtigt für 8.000 € netto medizinische Geräte in Dänemark einzukaufen. Die dänische Umsatzsteuer beträgt 25 % = 2.000 €. Der Arzt führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus, ohne Vorsteuern abziehen zu können. Der Einkauf liegt unter der Erwerbsschwelle von 12.500 €.

Der Arzt kann allerdings – obwohl er die Erwerbsschwelle nicht überschreitet – freiwillig (unter Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen. Er zahlt dann nicht die dänische, sondern ausschließlich die deutsche Umsatzsteuer. Wegen der unterschiedlichen Steuersätze ergibt sich bei dem Einkauf der medizinischen Geräte für netto 8.000 € folgender Vorteil:

Kosten des Einkaufs unter Berücksichtigung der Erwerbsschwelle:
Nettoeinkaufspreis der medizinischen Geräte:   8.000 € + 25% USt =   10.000 €
Kosten bei freiwilliger Erwerbsbesteuerung:
Nettoeinkaufspreis der medizinischen Geräte:   8.000 € + 19% USWt=  9.520 €
Ersparnis mit der freiwilligen Erwerbsbesteuerung =                                  480 €

Der Arzt weist somit die Anschaffungskosten für die medizinischen Geräte mit einem Betrag von 9.520 € aus. Die Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen. Er hat allein für den innergemeinschaftlichen Erwerb eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Der dänische Unternehmer hat keinen Nachteil, weil der Umsatz für ihn in Dänemark umsatzsteuerfrei ist.

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