Homeoffice – Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abziehbar. Steht für einen Teil der beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind uneingeschränkt abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist.
Während der Zeit der Corona-Epidemie haben viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern die Tätigkeit im Homeoffice verordnet. Konsequenz ist, dass für die Zeit der Kontaktsperre eine Tätigkeit in den Räumen des Arbeitgebers nicht möglich ist. Somit wird das Homeoffice für diese Zeit der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sodass Arbeitnehmer für diesen Zeitraum ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können.
Wichtig! Das häusliche Arbeitszimmer muss zu den übrigen Wohnräumen hin abgeschlossen sein. Fehlt es an der räumlichen Trennung, entfällt der Werbungskostenabzug insgesamt. Da die Nutzung eines abgeschlossenen Raums als Homeoffice zeitlich begrenzt ist, reicht es aus, wenn die räumliche Trennung auch nur für diesen Zeitraum vorhanden ist. Findet die Tätigkeit im Homeoffice in Räumen statt, die auch für Wohnzwecke genutzt werden, entfällt der Werbungskostenabzug.