Betriebsveranstaltung für Führungskräfte

Wenn an einer Betriebsveranstaltung (Jahresabschlussveranstaltung) nur angestellte Führungskräfte teilnehmen dürfen, kann die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% nicht vorgenommen werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Industrieunternehmen in der Rechtsform einer GmbH veranstaltete im betriebseigenen Gästehaus eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der GmbH eingeladen waren. Für diese Veranstaltung sind Kosten von insgesamt 17.441,72 € angefallen. Die Kosten umfassten zum einen Speisen und Getränke, die dem Lager des Gästehauses während der Veranstaltung entnommen wurden. Zum anderen beauftragte die GmbH eine Veranstaltungsagentur, die das Gästehaus dekorierte und für Unterhaltungsangebote, z. B. Eisstockschießen, sorgte. Weil es sich um eine Betriebsveranstaltung handelte, wurden die Aufwendungen durch die GmbH gemäß § 40 Abs. 2 EStG über die Abgabe der Lohnsteuer-Voranmeldung pauschal mit 25 % versteuert. Ein Freibetrag wurde nicht angesetzt. Das Finanzamt ließ die pauschale Besteuerung nicht zu, weil nicht alle Arbeitnehmer, sondern nur die Führungskräfte, an der Veranstaltung teilnehmen durften.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen der GmbH in Höhe von 17.441,72 € zwar um Arbeitslohn handelt, dieser Arbeitslohn aber nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt wurde.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Da an der Veranstaltung nur Führungskräfte teilnehmen durften, liegt keine begünstigte Betriebsveranstaltung vor. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht verlangt, dass die Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) offenstehen muss. Dieses Kriterium muss nach dem Wortlaut nur für die Anwendung des Freibetrags erfüllt sein. Hier geht das Finanzgericht davon aus, dass Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, einheitlich auszulegen sind.

Begründung: Die pauschale Besteuerung bezwecke keine Steuervergünstigung, sondern sei darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfallen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % ist sachgerecht, wenn Arbeitnehmer aus allen Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Stehe eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim BFH.

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