Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder

Ein volljähriges Kind ist in einem Kindergeldprozess, der von einem Elternteil geführt wird, zur Aussage verpflichtet. Das Kind hat kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Praxis-Beispiel:
Die geschiedenen Eltern streiten sich, wer das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnte. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste. Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe. Das Finanzgericht verzichtete auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Kindes, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Der BFH hat entschieden, dass ein volljähriges Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Volljährige Kinder haben gemäß § 68 Abs. 1 EStG in Kindergeldsachen umfassende Mitwirkungspflichten. Der Grundsatz, dass Angehörige, also auch volljährige Kinder, zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, gilt nicht im Kindergeldprozess. Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf alle für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalte, insbesondere auf die Haushaltszuordnung, also auf die Tatsachen, nach denen sich bestimmt, ob ein Kind noch dem Haushalt eines Elternteils zuzuordnen ist.

Konsequenz: Das Finanzgericht muss nunmehr klären, ob das Kind im Haushalt der Mutter gelebt hat. Ist dies nicht der Fall, muss das Finanzgericht feststellen, wer den höheren Unterhalt gezahlt hat.

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