Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen

Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik sind – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – umsatzsteuerfrei. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung.

Praxis Beispiel:
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik führte ausschließlich Umsätze an ein Unternehmen (GmbH) aus, das niedergelassenen Ärzten, Rehakliniken, Gesundheitsämtern und Krankenhäusern Laborleistungen zur Verfügung stellt. Dazu erbrachte er Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztlicher Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen für konkrete Behandlungsverhältnisse, die sich als Bestandteile von Gesamtverfahren darstellten, die konkreten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienten.

Der Facharzt gab keine Umsatzsteuererklärungen ab, weil er davon ausging, dass seine Leistungen insgesamt umsatzsteuerfrei sind. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass seine Umsätze steuerpflichtig seien. Die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten würden nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung. Das Finanzamt erließ daher Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, einer Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflich tätigen Person durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, tragen zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit bei. Jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung zielt darauf ab, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.

Es würde gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, wenn abhängig vom Ort der Leistung eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist. Der BFH hat daher entschieden, dass die Steuerfreiheit nicht davon abhängen kann, an welchem Ort eine Dienstleistung durchgeführt werden.

Konsequenz ist, dass die Steuerbefreiung kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Behandelndem voraussetzt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung, sondern lediglich ein typischer Anwendungsfall der Befreiungsvorschrift.

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