Tageszeitung: Kein Werbungskostenabzug
Aufwendungen für den Bezug von allgemein informierenden Zeitungen und Zeitschriften sind als nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung einzustufen. Diese Aufwendungen dienen der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der Lebensführung. Sie können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden, weil die berufliche Veranlassung nicht von der privaten Mitveranlassung abgegrenzt werden kann.
Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) in Höhe von 249,66 € als Werbungskosten ab. Der Steuerpflichtige legte u.a. auch dagegen Klage ein und beantragte, seine Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen durch einen Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein. Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Die Aufwendungen für den Bezug der FAZ erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Es handelt sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung. Das gilt auch für den Vorstandssprecher einer Bank, der die FAZ dazu nutzt, sich über die börsenrechtlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen zu informieren.
Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung, die der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der Lebensführung dienen, können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Verwendung nach den besonderen Umständen des Falles als sicher erscheint. Das ist bei der FAZ nicht der Fall. Die FAZ enthält in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedigt daher (zumindest in nicht unerheblichem Umfang) auch private Interessen. Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen können auch nicht – etwa aufgrund einer Schätzung – teilweise zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden. Es fehlt an objektiven Kriterien, nach denen sich bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.