Reisekosten: Vorsteuer aus Verpflegungskosten

Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind.

Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollt en die Angaben jedoch stimmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer unternimmt eine zweitägige Geschäftsreise von Köln nach München. Er ist an beiden Tagen jeweils mehr als 14 Stunden unterwegs. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen. Er hat in München für 122 € übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 € enthalten. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:

Verpflegungspauschale von 14 € x 2 =  28,00 €
Übernachtungskosten (122 € – 15 € – 7 € USt =) 100,00 €
Insgesamt128,00 €

Die Vorsteuer darf der Unternehmer allerdings aus den tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Anspruch nehmen. Er ermittelt die Vorsteuer wie folgt:

aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück   7,00 €
aus dem Hotelfrühstück (15 € x 19/119 =)  2,39 €
aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten26,60 €
Vorsteuer insgesamt35,99 €

Fazit: Bei einer Geschäftsreise können nur die Verpflegungspauschalen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Wegen des Vorsteuerabzugs lohnt es sich dennoch, während der Geschäftsreise die Belege für die eigene Verpflegung zu sammeln. Wer die Belege nicht sammelt, verschenkt bares Geld.

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