Kinderbetreuung durch die Großeltern

Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Begünstigt ist nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Somit ist die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien eine begünstigte Dienstleistung. Allerdings können nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden, wenn

  • den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen,
  • die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
  • die Vereinbarung inhaltlich dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist,
  • die Vereinbarung so auch tatsächlich durchgeführt wird und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist also, dass die Eltern für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrtkosten können somit als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrkosten vereinbart wurde. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg. Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.

Die Rechtslage ist jedoch unsicher, wie das Finanzgericht des Saarlandes vom 15.5. zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen halten einem Fremdvergleich nicht stand. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar. 

Fazit: Wichtig ist, wann die Fahrtkosten an die Großeltern überwiesen werden. Bei einer deutlichen Verzögerung spricht vieles dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.

Hinweis: Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann sollten die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.

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