Grunderwerbsteuer nach Kaufpreisherabsetzung
Wird der Kaufpreis für ein Grundstück herabgesetzt, wird die bisher festgesetzte Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG auf Antrag entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert. Diese Regelung schließt eine Berichtigung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat mit notariellem Vertrag vom 7.8.2007 Grundvermögen zum Kaufpreis von 49.547.500 € erworben. Der ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Grunderwerbsteuerbescheid wurde durch Bescheid vom 15.11.2007 geändert, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Am 24.02.2009 wurde ein notariell beurkundeter Vergleich zwischen der Klägerin und dem Verkäufer geschlossen, wonach 2.113.499,72 € des Kaufpreises im Februar 2009 an die Klägerin zurückgezahlt wurden. Mit Schreiben vom 13.09.2012 beantragte die Klägerin eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, weil es sich bei der nachträglichen Kaufpreisminderung um ein rückwirkendes Ereignis handle. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil kein rückwirkendes Ereignis vorliege und ein Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG zu spät gestellt wurde.
Beim Erwerb von Grundstücken kommt es häufiger vor, dass sich die Gegenleistung ändert. Aus diesem Grund enthält § 16 GrEStG eigenständige Berichtigungsvorschriften. Eine Berichtigung kann beantragt werden, wenn die Herabsetzung der Gegenleistung
- innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer erfolgt oder
- aufgrund bestehender Mängel gemäß § 437 BGB vollzogen wird.
Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Frist für die Festsetzungsverjährung insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses. Das bedeutet, dass Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit autonom im Grunderwerbsteuergesetz geregelt sind. Konsequenz ist, dass die Regelungen in der AO, die eine Berichtigung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zulassen, nicht anwendbar sind.
Fazit: Die Voraussetzungen für eine Korrektur der Grunderwerbsteuer lagen vor. Es wurde allerdings versäumt, den notwendigen Antrag innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellten. Da der Erwerb im August 2007 erfolgte, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007 und endete mit Ablauf des 31.12.2011. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde nicht verzögert, weil der notariell beurkundete Vergleich sowie die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises im Februar 2009 erfolgten und die Jahresfrist noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist ablief.