Corona-Überbrückungshilfe II: Antrag bis 31.12.2020 

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort digital über das „Onlineportal zur Überbrückungshilfe II“ gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, können ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60% weiter abgesenkt. Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50% in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 € pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:

  • 90% (bisher 80%) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70%;
  • 60% (bisher 50%) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30% (bisher mehr als 40%) im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 € und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 € erhalten können, ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Der Antrag muss über den Steuerberater erfolgen. Für Berater, die sich bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe haben registrieren lassen, ist eine weitere Registrierung nicht mehr erforderlich. Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher Katalog zu häufig gestellten Fragen (FAQ-Katalog).

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