Behinderten-Pauschbeträge: Erhöhung ab 2021
Behinderte haben die Möglichkeit, für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist dann nicht erforderlich. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch künftig erfüllen kann, werden die Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 verdoppelt. Darüber hinaus sollen Nachweispflichten vereinfacht werden, um die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten zu entlasten.
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
- die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (mit Aktualisierung der Systematik),
- die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags und
- der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50.
Für Aufwendungen für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind, wird dem Steuerpflichtigen ab 2021 auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten:
- geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“in Höhe von 900 €
- außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H" in Höhe von 4.500 €
Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag wird in einem neuen § 33 Abs. 2a EStG geregelt. Es handelt sich somit um außergewöhnliche Belastungen, die sich wie Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nur dann auswirken, wenn die zumutbare Belastung (Eigenbelastung) überschritten wird. Es wird also nur der Teil abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag kann auch dann gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde.