Nach der geltenden Rechtslage können nur Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber u.a. voraus, dass der
Seit dem 25.11.2020 kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20.12.2020 im Rahmen der Vorgaben des
Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die während eines Auslandsemesters entstehen, als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.
Praxis-Beispiel:
Eine Studentin nahm nach einer abgeschlossenen
Zuschüsse und Fördergelder sind nur dann steuerfrei, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt, aus der die Steuerfreiheit abgeleitet werden kann. Das ist bei den Soforthilfen und anderen Zuschüsse, die aufgrund der Corona-Krise
Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz werden das Kindegeld, die steuerlichen Freibeträge für Kinder und andere Entlastungsbeträge erhöht, sowie der Steuertarif und der Grundfreibetrag angepasst. Ab dem 1.1.2021 gilt
Wurde beim Erwerb einer Eigentumswohnung eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, ist diese grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Auch wenn der Käufer wegen seiner AfA-Berechtigung typischerweise ein Interesse
Eine Fläche, die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtet wird, gehört weiterhin zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Eine Fläche verliert ihre Zuordnung zum Betrieb der
Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu
Von einem Midi-Job spricht man, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450 € und 1.300 € liegt. Für die Berechnung des Beitrags in der Übergangszone (früher: Gleitzone) wird ein reduzierter Arbeitslohn
Weihnachtsfeiern liegen als Betriebsveranstaltungen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind lohnsteuerfrei, soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer
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