Absenkung der Umsatzsteuer vom 1.7.2020 – 31.12.2020

Der Mehrwertsteuersatz wird für 6 Monate (vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020) wird von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt. Das bedeutet, dass Unternehmen ihr Kassensystem entsprechend anpassen müssen. Des Weiteren sind Anpassungen (z. B. neue Konten) innerhalb der Buchführung erforderlich. Abgesehen davon, dass diese Befristung auf 6 Monate Umstellungen bei der Kassenführung notwendig machen, ist es erforderlich, den die jeweiligen Lieferungen und sonstigen Leistungen dem richtigen Zeitraum zuzuordnen. 

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht. Die Umsatzsteuer entsteht, sobald ein Umsatz ausgeführt worden ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Lieferung (Werklieferung) ist ausgeführt, sobald der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird ein Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung an den Empfänger ausgeführt.
  • Sonstige Leistungen (Werkleistungen) sind ausgeführt, sobald sie vollendet sind. Maßgebend ist also, wann die sonstige Leistung vollständig erbracht ist. Deshalb beträgt die Umsatzsteuer bei einer geschäftlichen Übernachtung vom 30.6. auf den 1.7.2020 nicht 7% sondern 5%. Zeitlich begrenzte Dauerleistungen sind am Ende des jeweiligen Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
  • Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Erwerb folgt.

Praxis-Beispiel:
Ein Kunde bestellt im August 2020 bei einem Automobilhändler einen PKW für 46.400 € (40.000 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer = 6.400 €). Als unverbindlicher Liefertermin wurde Ende November 2020 vereinbart. Die Lieferung verzögert sich und erfolgt erst im Januar 2021. Konsequenz: Die Lieferung wird im Januar 2021 ausgeführt, sodass die Umsatzsteuer mit 19% = 7.600 € berechnet werden muss. 
Daran ändert sich nichts, wenn die Rechnung vor dem 1.1.2021 ausgestellt wird und/oder der Kunde den Kaufpreis vor dem 1.1.2021 bezahlt.

Bei wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Teilleistungen, die zwischen den Vertragsparteien entsprechend vereinbart sein müssen, hängt der Steuersatz davon ab, wann die jeweilige Teilleitung erbracht worden ist. Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Steuersatzes können z. B. bei Anzahlungen, Dauerleistungen, Jahreskarten und Abonnements eintreten.

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