Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen
Die Finanzverwaltung befasst sich mit dem Entgelt für Ersatzaufforstung sowie mit den über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung.
Durchschnittssatzbesteuerung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Finanzverwaltung bezieht sich in ihrem Schreiben zunächst auf die BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat mit Urteil vom 29.8.2024 (V R 15/23), entschieden, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, der gegen Entgelt über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Standards für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen. Der BFH stellt klar, dass es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare land- oder forstwirtschaftliche Verwendung der Leistung durch den Empfänger ankommt. Maßgeblich ist, dass die Leistung allein der Beeinflussung der Produktionsweise des leistenden Unternehmers dient. Eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Außerdem entschied der BFH mit Urteil vom 19.12.2024 (V R 18/22), dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.
Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst (Abschnitt 24.3). Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Allerdings wird es für die bis zum 30.9.2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen. Doch ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird die Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, ist beim Leistungsempfänger ein bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags zu berichtigen.