Flutkatastrophe: Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

Die Unwetterereignisse im Juli 2021 haben in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen zu flächendeckenden Zerstörungen in den betroffenen Gebieten geführt. Zur Bewältigung der außergewöhnlichen Unwetterereignisses werden im Bereich der Umsatzsteuer folgende Unterstützungen gewährt:

Überlassung von Wohnraum
Soweit Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand durch die Bewältigung der Flutkatastrophe verursacht sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf die Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Ferner gilt diese Regelung auch für Unternehmen der öffentlichen Hand, die in einer privaten Rechtsform betrieben werden.

Werden von privaten Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (wie z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt, die obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Aus Nebenleistungen (Strom, Wasser o.ä.), die während der Zeit der unentgeltlichen Beherbergung von Flutopfern oder Helfern bezogen werden, wird – befristet bis 31.12.2021 – der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten gewährt. Diese unentgeltliche Wertabgabe an Flutopfer oder Helfer wird nicht besteuert.

Unentgeltliche Verwendung Gegenständen (Investitionsgütern) des Unternehmensvermögens, die zur Suche und Rettung von Flutopfern sowie zur Beseitigung der Flutschäden genutzt werden:
Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Unentgeltliche sonstige Leistungen (z.B. Personalgestellung): Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z. B. durch Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmittelbaren Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betroffenen Personals, wird – befristet bis zum 31.10.2021 – auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021: Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 bis auf 0 € herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung eingeschränkt wird.

Sachspenden 
Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31. 10.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um

  • Lebensmittel oder Tierfutter,
  • für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
  • zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt

und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, auch wenn die Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigt haben.

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