Begünstigte Entnahmen für Erbschaftsteuer: Teilübertragungen
Entnahmen zur Begleichung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer für Mitunternehmeranteile sind begünstigt. Das gilt auch, wenn es sich um Teilübertragungen handelt (§ 34a Abs. 4 Satz 3 EStG). Eine nachträgliche Herabsetzung der Steuer wirkt sich nicht auf die ursprüngliche Begünstigung aus.
Praxis-Beispiel:
Ein Kommanditist einer KG erwarb weitere Kommanditanteile durch Vermächtnis und Schenkung. Im Jahr 2017 zahlte er hierfür Erbschaftsteuer in Höhe von 1.760.986 € und Schenkungsteuer in Höhe von 7.597.580 €. Davon entfielen 7.314.241 € auf Anteile an der KG und der Verwaltungs-GmbH (Sonderbetriebsvermögen) sowie 282.854 € auf Anteile an der Herstellungs-GmbH & Co. KG und der Herstellungs-GmbH. Die Zahlungen erfolgten durch Entnahmen von seinem Privatkonto bei der KG. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst nur die Erbschaftsteuer als begünstigte Entnahme. Nach nachträglichen Steuerherabsetzungen im Jahr 2021 reduzierte es den begünstigten Betrag weiter auf 451.650 €. Der Kläger klagte auf Feststellung eines begünstigten Betrags von 9.358.081 €.
Die Entnahmen zur Begleichung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 9.075.227 € sind nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG begünstigt. Eine Entnahme ist ein tatsächlicher, zeitpunktbezogener Vorgang, der weder rückbezogen noch rückgängig gemacht werden kann. Nachträgliche Änderungen der Steuerbescheide haben daher keinen Einfluss auf die im Jahr 2017 getätigten Entnahmen.
Von der Begünstigung wird auch die Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils erfasst. Der Wortlaut des § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG ist hier zwar nicht eindeutig, jedoch sprechen Sinn und Zweck der Norm, die eine Erleichterung der Unternehmensnachfolge und die Vermeidung einer Nachversteuerung bei Liquiditätszwang beinhalten, für diese Auslegung. Dies gilt auch für die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, wie bei dem Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH, da dieses Sonderbetriebsvermögen funktional wesentliches Betriebsvermögen der KG darstellt.
Nicht begünstigt sind hingegen Entnahmen zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer für die Übertragung eines anderen Betriebsvermögens. Die Entnahme für die Schenkungsteuer in Höhe von 282.854 €, die auf den Erwerb von Anteilen an der Herstellungs-GmbH & Co. KG und der Herstellungs-GmbH entfiel, ist daher nicht privilegiert, da es sich hierbei um einen anderen Mitunternehmeranteil handelt.
Wichtig! Eine Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, dessen Zweck im Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist und nicht nachträglich durch Steuererstattungen geändert werden kann.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. des BFH: IV R 11/26).



















