Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung
Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, das sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert, den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren darf, weil die vor der Registrierung erworbenen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug allein aus diesem formalen Grund versagt, verstößt gegen EU-Recht.
Praxis-Beispiel:
Eine britische Firma hatte Maschinen in Bulgarien gekauft und diese direkt an Kunden in anderen EU-Ländern verkauft, bevor sie sich in Bulgarien für die Mehrwertsteuer registrieren ließ. Die Registrierung erfolgte damit verspätet. Zum Zeitpunkt der Registrierung waren die Maschinen bereits weiterverkauft und physisch nicht mehr vorhanden. Die bulgarische Steuerbehörde verweigerte daraufhin den Vorsteuerabzug für die zuvor gekauften Maschinen mit Verweis auf nationale Vorschriften, die dies bei fehlender physischer Anwesenheit der Gegenstände zum Registrierungszeitpunkt untersagen.
Die formale Hürde einer nationalen Regelung, die den maßgeblichen Vorschriften der MwStSystRL (Art. 167, 168 Buchst. a, 178 und 273) entgegensteht, verstößt gegen EU-Recht. Es ist europarechtswidrig, den Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die eingekauften Waren zum Zeitpunkt der – wenn auch verspäteten – Registrierung physisch nicht mehr vorhanden waren, sofern die betreffenden Umsätze unmittelbar nach der Registrierung ordnungsgemäß angemeldet wurden. Das Gericht stützt sich bei der Argumentation auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH.
Danach gilt:
Vorsteuerabzug ist ein Grundprinzip
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ein Kernbestandteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und darf nur in den ausdrücklich von der MwStSystRL vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Es darf nicht systematisch aus rein formalen Gründen versagt werden.
Registrierungspflichten sind Formsache – keine materielle Bedingung
Zwar verpflichtet Art. 213 MwStSystRL Unternehmer, die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen, und die Mitgliedstaaten dürfen die Einhaltung von Registrierungspflichten einfordern. Diese Pflichten berechtigen aber nicht dazu, den Vorsteuerabzug allein wegen deren Verletzung dauerhaft zu verweigern, ohne die tatsächlichen materiellen Voraussetzungen zu prüfen.
Sanktionen ja – aber verhältnismäßig
Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 273 MwStSystRL Maßnahmen ergreifen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen und ihre finanziellen Interessen zu schützen. Diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was dafür erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer die Umsätze vollständig und zeitnah gemeldet, Mehrwertsteuer auf die Weiterverkäufe berechnet und bereits eine Geldstrafe für die Verspätung erhalten. Eine zusätzliche pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs wäre unverhältnismäßig.
Physische Anwesenheit der Waren kein taugliches Kriterium
Ob Waren zum Zeitpunkt der Registrierung noch physisch vorhanden sind, ist kein sachgerechtes Kriterium für den Vorsteuerabzug. Entscheidend ist, ob die Waren für steuerpflichtige Umsätze verwendet wurden. Das war hier unstreitig der Fall.
Bedeutung der EuGH-Entscheidung: Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt die verworfene formale Voraussetzung nicht, sodass deutsche Unternehmen im Inland nicht unmittelbar betroffen sind. Relevant ist die Entscheidung aber für alle deutschen Unternehmen, die Umsätze oder Wareneinkäufe in osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten tätigen und dort mit strengen formalen Anforderungen an die Mehrwertsteuerregistrierung konfrontiert werden. Die Kernaussage ist klar: Wer sich zwar verspätet, aber innerhalb angemessener Frist registriert und alle Umsätze ordnungsgemäß meldet, darf den Vorsteuerabzug nicht pauschal verlieren. Das gilt unabhängig davon, ob die eingekauften Waren zum Registrierungszeitpunkt noch vorhanden sind.



















