Datenschutzbeauftragter ist Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und (bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen) auch buchführungspflichtig.

Praxis-Beispiel:
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Rechtsanwalt als gewerblichen Unternehmer auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung gerichtete Einspruch des Rechtsanwalts blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übt der Steuerpflichtige keine Tätigkeit aus, die dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehalten ist. Konsequenz ist daher, dass der Steuerpflichtige in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig wird. Ein Datenschutzbeauftragter berät in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen besitzen (z. B. in der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft).

Eine spezifische akademische Ausbildung muss ein Datenschutzbeauftragter aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grunde ist der Steuerpflichtige als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich ist – so der BFH – auch keine sonstige selbstständige Arbeit anzunehmen. Es fehlt an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Vorsicht: Ist ein Rechtanwalt in einer Einzelpraxis tätig, kann er die freiberufliche Rechtsanwaltstätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit trennen. Haben sich aber mehrere Rechtsanwälte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen, dann führen die gewerblichen Einnahmen als externer Datenschutzbeauftragter dazu, dass sämtliche Einnahmen (also auch die aus der Rechtsanwaltstätigkeit) als gewerblich einzustufen sind (Infektionstheorie).

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